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  • Fristen & Art der Kennzeichnung:

    Kennzeichnungsfrist

    Gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 idgF (TKZVO-Novelle 2015) muss jedes Tier innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, spätestens jedoch vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes, gekennzeichnet werden. 

    Bei Zuchtbetrieben hat die Kennzeichnung innerhalb 7 Tagen zu erfolgen.

     

    Kennzeichnung bei Import Ziegen

    Bei Ziegen die importiert werden darf die ursprüngliche Kennzeichnung nicht entfernt werden. Zusätzlich ist jedes aus einem Drittland importierte Tier innerhalb von 14 Tagen gemäß TKZVO 2009 idgF zu kennzeichnen. Der Tierhalter muss dem Landesverband sowohl das ursprüngliche Kennzeichen, das Herkunftsland als auch den Kenncode der Ohrmarke, welche für das Importtier verwendet wurde, bekannt geben. Aus Drittländern importierte Schafe und Ziegen, die direkt in einen österreichischen Schlachtbetrieb verbracht und innerhalb von fünf Werktagen geschlachtet werden, müssen nicht zusätzlich gekennzeichnet werden.

     

    Art der Kennzeichnung

    Die Kennzeichnung muss immer doppelt (in der Regel mit zwei Ohrmarken) erfolgen, wobei immer beide Kennzeichen den selben Code zu tragen haben. Zugelassen sind nur amtliche Ohrmarken für die Kennzeichnung. Diese weisen den Ländercode AT und eine 9-stellige Nummer auf

     

    Verlust oder Unleserlichkeit einer Ohrmarke

    Bei Verlust oder Unleserlichkeit eines der beiden Kennzeichen ist das betreffende Tier sobald als möglich, aber längstens innerhalb eines Monats vom Tierhalter neuerlich zu kennzeichnen wobei der gleiche Ländercode als auch der individuelle Code aus neun Ziffern, wie bei der Erstkennzeichnung des Tieres verwendet werden muss.
    Die erneute Zuordnung der Kennzeichnung im VIS erfolgt durch den Verband.